Frage zum Fernabsatzgesetz

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BlackJack
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Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von BlackJack »

Hallo Kollegen,

folgende Situation: Ich habe bei der Brasserie in Hamburg ein Reeves-Mundstück bestellt, kann dieses aber aufgrund eines baldigen USA-Aufenthaltes vor Ort wesentlich günstiger bekommen. Nun wollte ich den Auftrag stornieren und bekomme von der Brasserie die Antwort:

Leider können wir Ihren Auftrag nicht mehr stornieren, da dieses Mundstück
extra für Sie angefertigt wurde und in wenigen Tagen hier in Deutschland
ankommen wird.

In dem Angebot-Nr. 601200 vom 17.06.08 durch meinen Kollegen Jonathan Myers
wurde dies ausdrücklich schriftlich erwähnt.

Dies stimmt eben nicht - in dem Angebot steht nur dass das Mundstück nur auf Festbestellung zu haben ist - was immer das heissen mag. Dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist wurde nicht erwähnt.

Muss ich das Mundstück abnehmen oder greift hier die 14tägige Rückgabe-Frist des Fernabsatzgesetzes? Was denkt Ihr?

Danke und viele Grüße,

Harald
BlackJack
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von BlackJack »

Noch was - die AGB's der Brasserie sind auch nicht einsehbar - auf der Webseite tauchen sie nicht auf und sie wurden mir auch nicht per Mail zugestellt.


BlackJack hat geschrieben:Hallo Kollegen,

folgende Situation: Ich habe bei der Brasserie in Hamburg ein Reeves-Mundstück bestellt, kann dieses aber aufgrund eines baldigen USA-Aufenthaltes vor Ort wesentlich günstiger bekommen. Nun wollte ich den Auftrag stornieren und bekomme von der Brasserie die Antwort:

Leider können wir Ihren Auftrag nicht mehr stornieren, da dieses Mundstück
extra für Sie angefertigt wurde und in wenigen Tagen hier in Deutschland
ankommen wird.

In dem Angebot-Nr. 601200 vom 17.06.08 durch meinen Kollegen Jonathan Myers
wurde dies ausdrücklich schriftlich erwähnt.

Dies stimmt eben nicht - in dem Angebot steht nur dass das Mundstück nur auf Festbestellung zu haben ist - was immer das heissen mag. Dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist wurde nicht erwähnt.

Muss ich das Mundstück abnehmen oder greift hier die 14tägige Rückgabe-Frist des Fernabsatzgesetzes? Was denkt Ihr?

Danke und viele Grüße,

Harald
buddy
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von buddy »

Zur juristischen Bewertung warten wir gern auf Kollegen, die Ahnung haben, aber eine Meinung habe ich trotzdem:
Ein von dir angefordertes Angebot ist "extra für dich" gemacht, daher sollten darin auch die Bedingungen des Kaufvertrages einzeln und abweichend von den AGB vereinbar sein.
Wenn darin steht, das Mundstück werde nur bei "Festbestellung" geliefert, kann man vielleicht darüber streiten, ob damit die Abnahmeverpflichtung gemeint ist. Lohnen wird sich das kaum, oder bist Du rechstsschutzversichert?

Was mir an der Homepage der Brasserie auffällt: es fehlt ein Impressum, das ist aber schon seit Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Vielleicht will man dort notleidenden Anwälten mit etwas Abmahngebühren über den Monat helfen.

Das Bob Reeves Mundstück aus den USA hättest Du gleich haben können, dazu muss man weder hinfliegen noch einen Laden bemühen, der selbst erst mal überm Großen Teich einkaufen geht (wohl der eigentliche Grund für die Verpflichtung zur "Festbestellung"): http://www.mouthpieceexpress.com/catalo ... 97_213_231
Ich habe bei mouthpieceexpress mal ein exotisches FH-Mundstück bestellt. Dauerte zwar fast 6 Wochen bis zur Lieferung, sonst aber keinerlei Probleme.
Zuletzt geändert von buddy am Donnerstag 10. Juli 2008, 09:49, insgesamt 2-mal geändert.
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kleinerTrompeter
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von kleinerTrompeter »

Bei Sonderafertigungen auf Kundenwunsch greift kein Fernabsatz.
Allerdings mußt Du klären, ob eine Sonderbestellung darunter fällt.
Das war natürlich keine Rechtsberatung :)
Zuletzt geändert von kleinerTrompeter am Donnerstag 10. Juli 2008, 12:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Dobs
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von Dobs »

In § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB heisst es:

[...]
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
[...]

In manchen AGB's ist eine als 'Sonderbestellung' bezeichnete Ware vom Widerruf ausgenommen. Daß gilt aber m. E. nicht automatisch für alle Waren die der Händler eben gerade nicht auf Lager hat und deshalb extra bestellen muss. Dann könnte ich als Händler das Widerrufsrecht ja ganz einfach dadurch aushebeln, daß ich einfach kein Lager vorhalte und sämtliche Waren erst beim Zulieferer bestelle, wenn der Kunde eine Bestellung engereicht hat. Als Sonderanfertigung oder Sonderbestellung gilt nur, was in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 beschrieben ist.

Sinn der Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 ist es, den Verkäufer vor unzumutbaren Preisabschlägen im Falle eines Weiterverkaufs zu schützen und nichts anderes!

In Deinem fall gilt m. E. sogar noch folgendes: Zum einen hat die Brasserie bei Vertragsschluss nicht in angemessener Weise auf ihre AGB hingewiesen, weshalb diese nicht Bestandteil des Vertrages geworden sind. Zum anderen: Wenn im Angebot steht: "Das Mundstück ist nur auf Festbestellung zu haben", kann das ein normaler Verbraucher nur so verstehen, daß er sich bei Bestellung verpflichten soll, die Ware abzunehmen und das Widerrufsrecht nicht auszuüben. Ich sehe darin einen versuchten Ausschluss des Widerrufsrechts zu Ungunsten des Verbrauchers. Eine solche einschränkende Vertragsabrede ist nichtig.

Alles in allem: Schick das Mundstück zurück und die Sache ist damit erledigt. Ich hoffe, Du hast nocht nicht bezahlt?
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von BlackJack »

Hallo Dobs,

nein - bezahlt habe ich noch nicht ... werde ich auch nicht ... Das Mundstück ist nicht nach Kundenspezifikation angefertigt und auch nicht eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten. Ich hab das Teil exakt so bestellt wie's in der Liste angegeben ist - keine Abweichungen oder Anpassungen....
Dobs hat geschrieben:In § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Fernabsatzgesetz heisst es:

[...]
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
[...]

In manchen AGB's ist eine als 'Sonderbestellung' bezeichnete Ware vom Widerruf ausgenommen. Daß gilt aber m. E. nicht automatisch für alle Waren die der Händler eben gerade nicht auf Lager hat und deshalb extra bestellen muss. Dann könnte ich als Händler das Widerrufsrecht ja ganz einfach dadurch aushebeln, daß ich einfach kein Lager vorhalte und sämtliche Waren erst beim Zulieferer bestelle, wenn der Kunde eine Bestellung engereicht hat. Als Sonderanfertigung oder Sonderbestellung gilt nur, was in § 312 d Abs. 4 Nr. 1 beschrieben ist.

Sinn der Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 ist es, den Verkäufer vor unzumutbaren Preisabschlägen im Falle eines Weiterverkaufs zu schützen und nichts anderes!

In Deinem fall gilt m. E. sogar noch folgendes: Zum einen hat die Brasserie bei Vertragsschluss nicht in angemessener Weise auf ihre AGB hingewiesen, weshalb diese nicht Bestandteil des Vertrages geworden sind. Zum anderen: Wenn im Angebot steht: "Das Mundstück ist nur auf Festbestellung zu haben", kann das ein normaler Verbraucher nur so verstehen, daß er sich bei Bestellung verpflichten soll, die Ware abzunehmen und das Widerrufsrecht nicht auszuüben. Ich sehe darin einen versuchten Ausschluss des Widerrufsrechts zu Ungunsten des Verbrauchers. Eine solche einschränkende Vertragsabrede ist nichtig.

Alles in allem: Schick das Mundstück zurück und die Sache ist damit erledigt. Ich hoffe, Du hast nocht nicht bezahlt?
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von kleinerTrompeter »

Dann hast Du sehr gute Karten!
Die armen Händler!
Irgendwie können die einem Leid tun.

Grüße
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von Dobs »

Mir tun die Händler nicht ganz so Leid. Einem Händler ist es ja völlig freigestellt, seine Waren im Fernabsatz zu verkaufen oder nur im Laden.

Sinn des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers vor den spezifischen Gefahren des nicht persönlichen Geschäftsverkehrs. Es dient primär dem Übereilungsschutz des Käufers und soll der Gefahr mangelnder Information durch den Verkäufer zu Lasten des Käufers begegnen.

Wem das nicht gefällt, macht sein Onlinegeschäft eben zu.
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von kleinerTrompeter »

Jo- aber meist werden ja kleine Läden aus der Not heraus zum Onlinehändler.
Eben weil das Ladengeschäft allein nicht läuft.
Allerdings werden die Nachteile des Internethandels meist von den Händlern unterschätzt.

Grüße
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von Dobs »

Wahrscheinlich ist eher, daß die Vorteile des Internethandels dessen Nachteile überwiegen. Im übrigen gibt es in Deutschland kein Recht auf ein "gut gehendes Ladengeschäft". Wenn es 150 Ladengeschäfte gibt, die Nachfrage nach Produkten aber nur für 100 Ladengeschäfte reicht, müssen leider 50 davon schliessen. Es sei denn wir wollen eine fehlende Nachfrage nach Produkten im Musikalienhandel durch staatliche Subenvtionen fördern, die wir durch steigende Steuern, also aus eigener Tasche bezahlen.
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von KonsiKleine »

Einfach zurückschicken könnte in die Hose gehen. Voraussetzung für ein Wiederrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz ist u.a. das das Vertriebssystem im Gesamten auf Fernabsatz gerichtet ist und ausschließlich Fernabsatzmittel verwendet wurden. Zu anderen Wiederrufsrechten schaue ich morgen nochmal in den Palandt, da muss ich nächsten Mittwoch Klausur drüber schreiben ... :shock:
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von BlackJack »

So, die Sache ist über die Bühne. Die Brasserie hat meine Stornierung nach einigem Hin- und Her bestätigt. Ganz ehrlich, zuerst hatte ich noch Skrupel wegen meiner Stornierung weil ich eigentlich die Händler nicht auf diese Art schädigen will und dies normalerweise nicht meine Art ist - es ist das erste Mal dass ich so was durchdrücke.

Andererseits wurde der Kollege von der Brasserie recht heftig in seinen Aussagen, ziemlich knapp an der Grenze zur Unverschämtheit - so was muss nun wieder auch nicht sein, immerhin bin ich bisher ein guter Kunde gewesen und habe dort schon einiges abgenommen. Ich habe wohl ihre "Zeit, Energie und Geld" verschwendet wurde mir unter anderem vorgeworfen, genauso wie moralisch fragwürdiges Verhalten ... Hallo?

Sei's drum - die Sache ist ausgestanden - danke für Eure Tipps und Infos ...

Euer Harald
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kleinerTrompeter
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von kleinerTrompeter »

Die sitzen sie ja nun die nächsten 100 Jahre auf einem Munstück das keiner will.
Wenn sowas häufiger vorkommt, geht es natürlich ganz schön an das Geld.

@ Dobs

Die goldenen Zeiten des Internethandels sind definitiv vorbei.
Sprich bitte mit den Händlern selbst!
Ich habe beruflich damit zu tun und höre die Händler nur noch klagen.
Die Kunden kennen ihre Rechte mittlerweile genau und nutzen dies auch aus!
Da werden Dinge bestellt, weil man sie nur mal kurze Zeit braucht ect.
Hinzu kommt die Rechtsunsicherheit (Stichwort: Abmahnwelle)- die Versandkosten müssen vom Händler hin und zurück gezahlt werden- eine Verschlechterung durch Nutzung kann kaum in Rechnung gestellt werden ect, ect.

Grüße
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von buddy »

Gratuliere.
Wenn deine ungewöhnlich zeit- und personalaufwendige Bestellung jetzt vom Tisch ist, kann man sich ja wieder um das Angebot an Instrumenten kümmern, da sind die Ärmsten seit 2006 nicht mehr zu gekommen. Der Laden könnte so schön sein, nur die Kunden stören... :mrgreen:
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Re: Frage zum Fernabsatzgesetz

Beitrag von Sandkuchen »

KonsiKleine hat geschrieben:Einfach zurückschicken könnte in die Hose gehen. Voraussetzung für ein Wiederrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz ist u.a. das das Vertriebssystem im Gesamten auf Fernabsatz gerichtet ist und ausschließlich Fernabsatzmittel verwendet wurden. Zu anderen Wiederrufsrechten schaue ich morgen nochmal in den Palandt, da muss ich nächsten Mittwoch Klausur drüber schreiben ... :shock:
Bei der Brasserie steht das aber angesichts der Website außer Frage. Im Übrigen würde ich wetten, dass die Hürde sehr hoch ist, um keinen Fernabgabevertrag anzunehmen, wenn der Vertrag per Telefon abgewickelt wird und das Unternehmen über eine Website verfügt.
Dobs hat geschrieben:In § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Fernabsatzgesetz
Es ist natürlich das gute alte Bürgerliche Gesetzbuch.
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