Volle Zustimmung. Grenzen (solche des Anstands und ggf. strafrechtliche) sind allerdings hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bezeugung der Geringschätzung zu beachten. Glücklicherweise werden insoweit - nach meinem Eindruck - im TF die Grenzen (jedenfalls die strafrechtlichen) recht selten überschritten.Bixel hat geschrieben:Man darf - wie man m.E. auch auf das reine Reproduzieren von Musik sich beschränkende Musikvirtuosen und ebenfalls das Hohelied der kreativen Selbstverwirklichung blasende Jazz-Apostel geringschätzen darf, die Klassikvirtuosen handwerklich möglicherweise nicht im Entferntesten das Wasser reichen können.
Auch Meinungsfreiheit ist (glücklicherweise) nicht schrankenlos (Art. 5 Abs. 2 GG). Das hast Du aber ganz sicher auch nicht gemeint.Trumpetralfino hat geschrieben:Demokratie heißt: Meinungsfreiheit !
Auch Art. 5 Abs. 3 (S. 2) GG ist im Übrigen interessant.