Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Hier geht`s um die klassischen Stücke,Märsche,Techniken etc.

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dan930
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Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Beitrag von dan930 »

Liebe Trompeter-Kollegen,

ich spiele u.a. in einem 9-köpfigen nicht-kommerziellen Blechbläserensemble. Dabei treten wir überwiegend im Rahmen kirchlicher Konzerte auf. Für das Ensemble bearbeite ich immer wieder mal Stücke, indem ich Titel, die ich aus dem Blasorchester kenne, oder auch Blech-Quintett-Titel für 8-9 Blechbläser einrichte. Die "Arrangements" werden ausschließlich in meinem Ensemble verwendet und nicht weitergegeben oder gar verlegt. Es handelt sich auch um Stücke, deren Komponisten noch nicht 70 Jahre oder länger verstorben sind. Jede Aufführung wird der Gema gemeldet, wobei ich als Bearbeiter dann immer den meiner Quelle (also z.B. der Blasorchesterfassung) angebe.
Trotzdem habe ich einige fragen, die ich in der Posaunenchor-Szene (auch bei unseren Landesposaunenwarten) und bei mir bekannten Musikern nicht ausreichend beantwortet bekommen.
1. Darf ich solche "Bearbeitungen" ungenehmigt anfertigen?
2. Falls ich eine Genehmigung benötige: Wo muss ich sie mir einholen (GEMA, VG Musikedition, Rechteinhaber der Komposition, Rechteinhaber meiner Quelle)?
3. Kann ich Ärger bekommen, wenn wir eine ungenehmigte Bearbeitung aufführen? (wie gesagt, die Aufführungen werden angemeldet)
4. Kann eine ungenehmigte Bearbeitung als "Kopieren von Noten" ausgelegt werden?

Vielleicht kennt sich der Eine oder Andere ein bisschen in dieser Thematik aus. Das würde mir sehr helfen.

Danke und viele Grüße
dan930
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Miss Trumpet
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Re: Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Beitrag von Miss Trumpet »

Mein Informationsstand:
Du darfst grundsätzlich alles für den Eigengebrauch arrangieren bzw. bearbeiten, diese Stücke öffentlich aufführen und brauchst weder für das eine noch für das andere eine Genehmigung einzuholen.

Was Du nicht darfst: Diese Arrangements/Bearbeitung ohne entprechende Genehmigungen in Form von Noten oder Aufnahmen entgeltlich (auch unentgeltlich?) vertreiben.
dan930 hat geschrieben:Jede Aufführung wird der Gema gemeldet, wobei ich als Bearbeiter dann immer den meiner Quelle (also z.B. der Blasorchesterfassung) angebe.
Das würde ich nicht tun - dazu besteht keine Notwendigkeit und es entspricht auch nicht den Tatsachen.

Mein Rat: Ruf einfach mal bei der GEMA an. Die erklären dir das sicher gerne und beantworten Deine Fragen - und auf diese Informationen ist (im Unterschied zu Forenauskünften) auch hundertprozentig Verlass. Es würde mich auch nicht wundern, wenn es auf der GEMA-Homepage FAQs gäbe, die bereits einen Großteil deiner Fragen beantworten.

LG, Miss T
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posaune
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Re: Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Beitrag von posaune »

Sachte, so einfach und freigestellt ist das,jedenfalls in Deutschland, wohl nicht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Arrangement#Rechtsfragen

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html
TrompetenKäfer
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Re: Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Beitrag von TrompetenKäfer »

Sobald man sich mit geistigem Eigentum jemand anderes befasst, ist man im Urheberrecht. Ein Musikstück wurde von jemandem geschaffen, ist also dessen geistiges Eigentum und daher geschützt.
Handelt es sich um ein Stück, das jemand bearbeitet hat (Bearbeitung eines Popsongs u.dgl.) dann hat der Bearbeiter sich die Rechte am geistigen Eigentum des Urhebers holen müssen, also wahrscheinlich dafür gezahlt.

Ganz streng genommen ist es also erforderlich, den Urheber, den Bearbeiter, oder zumindest den Verlag anzufragen, ob man das vorliegende geistige Eigentum zur eigenen Verwendung weiter"bearbeiten"- und auch aufführen darf.
Geschieht das ohne Erlaubnis, dann begeht man eine Urheberrechtsverletzung - ungeachtet der Rahmenbedingungen (Eigenbedarf) oder dem Kontext (Kirchenmusik).

In der Realität wird das nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Jeder Musikschullehrer, der sich für den Unterricht Stücke selbst "einrichtet" oder der Dirigent, der Orchesternoten umschreibt, Stimmen aufteilt...... (Oboe in die Trompete u.dgl.) wäre hiervon schon betroffen, aber mir ist kein Fall bekannt, wo da jemandem Gröberes passiert wäre.
Zuletzt geändert von TrompetenKäfer am Montag 6. Februar 2017, 11:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Beitrag von Dobs »

Miss Trumpet hat geschrieben:Mein Informationsstand:
Du darfst grundsätzlich alles für den Eigengebrauch arrangieren bzw. bearbeiten, diese Stücke öffentlich aufführen und brauchst weder für das eine noch für das andere eine Genehmigung einzuholen.
Für Deutschland ist das so nicht ganz richtig. Solange ein Stück nicht öffentlich, sondern nur zu Hause oder im Freundeskreis zu Gehör gebracht wird, darf man damit mehr oder weniger machen, was man will. Die öffentliche Aufführung ist einerseits (immer) GEMA pflichtig und andererseits bedarf die öffentliche Aufführung von Musikstücken, die nicht nur transkribiert, sondern auch bearbeitet wurden, noch die zusätzliche Genehmigung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Ob eine Bearbeitung vorliegt hängt von der Höhe der eigenen schöpferischen Leistung ab, näheres zum Beispiel hier:
https://www.gema.de/fileadmin/user_uplo ... tungen.pdf
"Musik und Bier sind Themen, die traditionell sehr eng miteinander verbunden sind." - Sch.-Hausbrandt (Herri Bier)
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Re: Arrangieren: Was ist (nicht) erlaubt?

Beitrag von JensH »

Zuerst zur grauen Theorie:
dan930 hat geschrieben: 1. Darf ich solche "Bearbeitungen" ungenehmigt anfertigen?
Eigentlich nein!
dan930 hat geschrieben:
2. Falls ich eine Genehmigung benötige: Wo muss ich sie mir einholen (GEMA, VG Musikedition, Rechteinhaber der Komposition, Rechteinhaber meiner Quelle)?
Dafür bräuchtest du die Bearbeitungsrechte des Urhebers. Die bekommt man über den Verlag oder den Urheber direkt.
dan930 hat geschrieben:3. Kann ich Ärger bekommen, wenn wir eine ungenehmigte Bearbeitung aufführen? (wie gesagt, die Aufführungen werden angemeldet)
Wenn du anmeldest "Major Tom, Hubert Kah, Verlag xyz", also das Original. Dann wird das über die GEMA als Cover abgerechnet und der Verlag und der Urheber bekommen alle Tantiemen.
D.h. in der Praxis: Es interessiert keinen, ob du irgendwas arrangierst, solange du das Arrangement nicht ungenehmigt verlegst (also auch verkaufst) und solange du bei der GEMAliste nicht dich als Arrangeur einträgst, sondern das Ganze wie ein Cover abrechnest. Sonst bekämst du was von den Tantiemen, und da zicken die Verläge...

Laut Urheberrecht ist übrigens das Verteilen der Melodie auf Trompete und Posaune statt auf Stimme noch kein Arrangement, sondern eine Orchestration. Arrangeur ist der, der in die Komposition eingreift, also die Melodie und die Form maßgeblich ändert.
Die Komposition ist nämlich gesetzlich als Text + Melodie definiert. Die Akkorde sind davon nicht betroffen. Wer die Melodie spielt oder ob das jetzt als Rock, Pop, Walzer oder was auch immer begleitet wird ist kein Eingriff in die Komposition, solange die Melodie unberührt bleibt.
Ein Cover kann dir niemand untersagen, solange es nicht in extremen politischen, religiösen oder auch in pornografischem Kontext genutzt wird. Dann könnte der Urheber eine Unterlassung durchsetzen.
4. Kann eine ungenehmigte Bearbeitung als "Kopieren von Noten" ausgelegt werden?
Das kann ich dir nicht sagen, aber das wird nicht passieren. Im Zweifelsfall empfehle ich diesen netten Herren: http://skmm.de/rechtsanwaelte/christopher-mueller-ll-m
Christopher ist spezialisiert auf Urheber und Medienrecht. Und ein netter Typ. Also dafür, dass er kein Musiker sondern Anwalt ist. ;-)
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